Prüfaktuar
- Prüfaktuar (Prüfung von Pensionskassen); Lt. §21 PKG hat jede Pensionskasse zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen.
Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat.